Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. GPS-Umzüge 

1. Vorbemerkung

Die im Umzugsgewerbe gängigen Vertragsbezeichnungen wie Beförderungs- und Transportverträge werden von GPS nicht verwandt. GPS verwendet einzig ein Formular mit der Bezeichnung Festpreisangebot. Mit der Erstellung des Angebotes werden dem/der Auftraggeber/in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Bestandteil des Angebotes auf dem elektronischen und/oder postalischen Wege zur Kenntnis gebracht. Der/die AG kann/können dieses Angebot durch Unterschrift annehmen, auch in Form einer schriftlichen Bestätigung per Mail. Mit dieser Annahme und der Anzeige der Auftragsbestätigung gegenüber GPS ist der Vertrag zu Stande gekommen.

 

2. Geltungsbereich:  

a) Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen GPS-Umzüge und dem Auftraggeber - nachstehend AG genannt - zur Beförderung von Umzugsgut, dessen Lagerung, Entsorgungsarbeiten sowie Verpackungsarbeiten.
b) Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
c) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Vertragsbestandteil.
d) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz von GPS vereinbart.

 

3. Allgemeines:

GPS führt keine Elektro- und/oder Sanitärarbeiten durch. Auch übernimmt GPS keine Umbauarbeiten an Möbeln. Ausnahmen können vertraglich separat vereinbart werden.

Werden zwischen dem AG und GPS Sonderarbeiten, wie z. B. Bohrarbeiten, vertraglich vereinbart, so hat der AG die Materialien wie Dübel, Schrauben u. ä. zu beschaffen. Aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit von Wänden, Decken, etc. und deren Umstände, die die Arbeiten erschweren, haftet GPS nicht für etwaige Schäden. Bohrmaschinen, Leitern und Werkzeuge stellt GPS zur Verfügung. Sollten spezielle Materialien bei Bedarf vor Ort von GPS besorgt werden müssen, so wird der Zeitaufwand zzgl. berechnet.

Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Möbelmontage nicht im Umzugspreis enthalten. Die Mitarbeiter von GPS sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt. Durch eine gesonderte Vergütung übernimmt GPS die Möbelmontage, gegebenenfalls die Befestigung und Aufhängung an Massivwänden. Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die von GPS zu montierenden Bauteilen am vereinbarten Montagetermin einwandfrei, unbeschädigt und vollständig für die Montage bereitzustellen. GPS trifft keine Pflichten im Zusammenhang mit dem Kauf der Bauteile. Müssen Bauteile an einer Massivwand befestigt oder aufgehängt werden, so ist der AG verpflichtet, sich vor Beginn der Arbeiten über Art und Verlauf von

Versorgungsleitungen, Tragfähigkeit der Wände sowie etwaige Besonderheiten zu vergewissern (z.B. durch Nachfrage bei Dritten wie Hausverwaltung, Hausmeister etc.). Hierüber hat der AG GPS vor Beginn der Arbeit unaufgefordert zu informieren. EinAnschluss von Elektrogeräten an Versorgungsanschlüsse erfolgt ausschließlich an vorhandene Anschlüsse, die in technisch Einwandfreiem Zustand, frei zugänglich und in der Nähe der betreffenden Geräte sind. GPS ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Bauteile in den dafür vorgesehenen Räumen tatsächlich auf- und abgebaut, aufgestellt, befestigt oder aufgehängt werden können.


a) Informationspflichten des AG und Fahrzeuggestellung. Der Absender unterrichtet GPS rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die zur Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der AG dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung ist.
b) Sofern AG und GPS nichts anderes vertraglich vereinbart haben, führt GPS den jeweiligen vertraglich geregelten Auftrag mit einem Lkw und einem Ladevolumen von max. 38m³ aus.
c) GPS bietet Transporte ausschließlich auf für Möbelwagen befahrbaren Straßen an. Für unbefestigte Straßen und Wege gilt als vereinbart, dass das Umzugsgut getragen wird, soweit die Strecke zumutbar ist.

d) Der/die AG stellt/en sicher, dass GPS und ihre Mitarbeiter freien Zugang sowie auf den Zuwegungen einen festen Untergrund zum Lager/Haus/Wohnung der Be- und Entladestellen haben.

e) Der/die AG stellt/en sicher, dass während des Umzugs bei den Be- und Entladestellen auf den Zuwegungen und innerhalb der Gebäude ausreichende Lichtquellen zur Verfügung stehen.

f) GPS ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen, im Vertrag  schriftlich festgehalten Transportmittel am vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Er führt den Auftrag vertragsgemäß und mit notwendiger Sorgfalt aus. Um einen Schaden zu verhüten, hat er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden.


4. Angebote von GPS

a) Festpreise setzen eine vom AG ausgefüllte und unterschriebene Umzugsgutliste und/oder eine Besichtigung des Umzugsgutes durch GPS voraus. Liegt trotz vereinbartem Festpreis am Umzugstag keine korrekte und unterzeichnete Umzugsgutliste des AG vor, ist GPS dazu berechtigt, eine Stundenberechnung vorzunehmen, wenn die angegebene Menge des Umzugsgutes größer als vereinbart und/oder besichtigt ist.

b) Unser Angebot beziehen sich auf 1 Auszugsadresse und 1 Einzugsadresse mit jeweils einer Tour. Bei jeder zusätzlichen Adresse/ Tour ist GPS berechtigt eine Kilometerpauschale zu berechnen.

c) Der AG ist verpflichtet, das schriftliche Angebot von GPS hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht durch GPS schriftlich bestätigt wurden, zusätzliche Kosten für deren Durchführung.

d) Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages, welche der AG zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten. Dies betrifft auch Verzögerungen, auf welche GPS keinen Einfluss hat.

e) GPS behält sich das Recht vor, von der Annahme von Aufträgen abzusehen bzw. seine Erklärung zur Bereitschaft der Durchführung zurückzunehmen, wenn er dies dem AG innerhalb 48 Stunden nach Eingang der vom AG unterzeichneten Auftragsbestätigung schriftlich mitteilt. 

f) Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten.

g) GPS kann einen weiteren Frachtführer bzw. Fahrzeuge einer Fremdfirma zur Durchführung eines Auftrages heranziehen. Bei Vertragsengpässen ist GPS berechtigt Subunternehmer heranzuführen. Dieser haftet für die ordnungsgemäße Aus- und Durchführung. Eine Fremdfirma kommt auch zum Einsatz, wenn ein Gegenstand aus Gewichtsgründen oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für Menschen nicht tragbar ist und dafür Maschinen zum Einsatz kommen müssen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG. Fest verankerte Maschinen oder Gegenstände, die bei einer Besichtigung zwecks Kontrolle/Überprüfung der Tragbarkeit, nicht angehoben werden konnten, fallen zum Beispiel ebenfalls darunter.

h) Nachprüfung: Bei Abholung des Umzugsgutes ist der AG verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

i) Sofern aufgrund eines nicht gewünschten Aufstellen von Halteverbotszonen durch den/die AG ein Ordnungs- bzw. Bußgeld gegen GPS ausgesprochen wird, geht dieses Ordnungs- bzw. Bußgeld zu Lasten des /der AG.

j) Zusatzleistungen, Mehraufwand.

Zusätzlich zu vergüten sind beim Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen, Transport mit einem Schrägaufzug durch Fenster oder über Balkon, Sonderaufwand durch Witterungs- oder Straßenverhältnisse an der Be- oder Entladestelle, Sonderaufwand durch Transport von Gütern auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind, dies gilt auch, wenn die Umstände durch Dritte verursacht sind. Gleiches gilt für das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes, das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen und anderen Beleuchtungskörpern und an das Stromnetz angeschlossenen Geräten, die Gestellung und Tausch von Paletten und sonstigen Ladehilfs- und Packmittel, Montage, Transport von Kühlschränke/ Truhen von über 200 l, Klaviere, Flügel, Tresore und sonstige Güter von über 100 Kilo Eigengewicht, Transport von Güter, deren Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht. Zu Sonderaufwand gehört die Durchführung anderer, als im Vertrag vereinbarter und schriftlich festgehaltener Leistungen, als auch Leistungen, deren Umfang bei der Auftragserteilung nicht eindeutig definiert wurde.

 

5. Vertragsschluss
a) Ein Pauschalangebot mit Festpreisgarantie wird von GPS aufgrund der Angaben des/der AG bezüglich des Umzugsgutes in m³ ohne vorherige Besichtigung abgegeben. Bei Überschreitung der im Angebot/Vertrag festgehaltenen Kubikmeter erhebt GPS eine Zusatzgebühr von 39,00 €/ m³. Dies gilt auch bei den Angaben der Gegebenheiten vor Ort.
b) Es besteht kein Erstattungsanspruch seitens des/der AG, wenn bei einem Pauschalauftrag der Auftrag schneller als innerhalb der kalkulierten Zeit erledigt wird.
c) Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des/der AG und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen von GPS oder einen von GPS beauftragter Frachtführers haben Letztere nicht zu verantworten.
d) Bei einem Pauschalangebot mit Festpreisgarantie verpflichtet sich der/die AG, bei Unzugänglichkeiten an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Halte-/Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, ohne dass dieser verbotswidrig abgestellt werden kann und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so werden die Kosten aufgrund von einem Mehraufwand für die Zeit des Be- und/oder Entladens von GPS zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche als vorhanden angegeben, am Tage der Vertragsdurchführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, mit denen weniger als 50 % der einzelnen Umzugsgüter transportiert werden können.
e) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist/sind die AG verpflichtet, GPS rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
f) Anzeigen und Erklärungen von GPS und des AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unwirksam. Die Auftragsbestätigung per Email durch den AG ist rechtsverbindlich. Aufträge seitens des AG müssen durch GPS bestätigt werden.

 

6. Stornierung / Verschiebung / Kündigung
Werden verbindliche Aufträge seitens des AG storniert, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart: 
a) Bis 14 Tage vor Auftragsbeginn werden 25 % der vereinbarten Auftragssumme zur Zahlung fällig. Bei Stornierungen von weniger als 7 Tagen vor Auftragsbeginn werden 50 % der vereinbarten Auftragssumme fällig.
b) Bei Stornierungen von weniger als 3 Tagen vor vereinbarten Auftragsbeginn 
oder Abbruch am Umzugstag werden 100 % der Auftragssumme fällig. Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform.

c) Sofern der AG 10 Tage vor Beginn des Umzuges eine Terminverschiebung vornimmt, fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 15 % des Gesamtauftrages an. Bei 5 Tagen vor Umzugsbeginn 50 % und bei 3 Tagen vor Umzugsbeginn 75 %. Bei einer Verschiebung von bis zu vier Wochen nach vertraglicher Vereinbarung mit einem Fixtermin wird der vereinbarte Auftragssumme fällig. Die Gebühren sind fällig.

d) Die jeweiligen Gebühren sind vor dem vereinbarten Fixtermin zu überweisen. Geschieht dies nicht, behält sich GPS das Recht vor, vom Vertrag zurück zu treten. Kosten oder negative Folgen, die dem AG dadurch entstehen, gehen zu seinen Lasten.  In diesem Fall werden die gesamten Umzugskosten fällig zzgl. Bearbeitungs- und Verwaltungskosten.


7. Zahlung
a) Die vereinbarte Vergütung ist vor Entladung des Umzugsgutes in bar zu bezahlen, sofern nicht schriftlich eine anders lautende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Banküberweisungen müssen am Umzugstag auf dem Konto von GPS eingegangen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist, auch wenn anders besprochen, sofort die gesamte Summe in bar zu bezahlen.
b) Kommt der AG seiner Zahlungsverpflichtung bei vereinbarter Barzahlung nicht nach, so ist GPS berechtigt, das Umzugsgut einzubehalten und auf Kosten des AG einzulagern. § 419 HGB findet entsprechend Anwendung.
c) GPS hat wegen aller durch die vereinbarten Verträge begründeten Forderungen ein Pfandrecht an dem Umzugsgut.
d) Soweit der AG gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an GPS zu zahlen.
e) Bei Umzügen, welche durch Ämter, Behörden oder andere Kostenträger finanziert werden, hat der AG vor dem Beladen des Gutes eine gültige Kostenübernahmebestätigung vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist der AG zur Bezahlung des Vertrages in bar selbst verpflichtet. Die Kostenübernahmebestätigung hat zudem auflagenfrei zu sein.

 

8. Erstattung von Umzugskosten.

Soweit der AG gegenüber einer Dienststelle, Arbeitgeber oder Sozialbehörde Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung in Form einer gültigen und auflagenfreier Kostenübernahmebescheinigung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Spediteur auszuzahlen. Die Kostenübernahmebescheinigung ist GPS vor Beladung des Umzugsgutes vorzulegen. Geschieht dies nicht oder weigert sich diese Stelle die Kosten zu tragen, so erklärt sich der AG damit einverstanden, die Kosten in voller Höhe aus eigenen Mitteln zu auszuzahlen. Trinkgelder sind nicht mit der Rechnung des Möbelspediteurs verrechenbar.

 

9. Haftungs- und Haftungsausschließungsgründe
a) Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung der Fa. GPS ist lt. § 451e HGB auf € 620,–je Kubikmeter beschränkt. Der AG kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt GPS eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der AG.

Die Haftung von GPS beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endet mit der Ablieferung am Bestimmungsort des AG, der Einlagerung oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Für Schäden an Räumlichkeiten haftet GPS für die Zeit seiner Anwesenheit an der Be- oder Entladestelle. Die Haftung von GPS wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Maßgebend für die Erstattung im Schadensfall ist der Zeitwert des Umzugsgutes. Der Zeitwert entspricht dem Betrag, mit dem gleichartiges Gut unter Berücksichtigung des Unterschiedes zwischen alt und neu angeschafft werden kann. GPS haftet für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit seines Personals verursacht worden sind. Lassen sich der Wahrscheinlichkeit nach auch bei großer Sorgfalt die Schäden nicht vermeiden, so haftet GPS für keine Schäden. Bei Kleinschäden, die die Weiterverwendung der beschädigten Sache nicht verhindern, beschränkt sich die Haftung auf die Kosten einer möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung.
b) Der AG ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch empfindlichen Geräten fachgerecht für den Transport zu sichern. Die Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist nicht Aufgabe von GPS. Die fachgerechte Transportsicherung ist Sache des AG. GPS haftet nicht für Schäden, die infolge einer nicht fachgerechten Transportsicherung am Umzugsgut eintreten.
c) Der AG ist verpflichtet, das Umzugsgut, soweit er keinen fachgerechten Packservice gebucht hat, zu verpacken und Auskünfte zu erteilen, deren GPS zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, das Gewicht und die Menge des Umzugsgutes. Der AG ist verpflichtet, GPS rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle Faktoren zur Durchführung des Vertrages zu informieren.
d) Sofern an der Be- und/oder Entladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der AG diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw. zu entfernen.
e) GPS haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage und/oder beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln und/oder Möbeln in Selbstmontage entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen nicht robust genug konstruiert. Der AG akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung durch Packmaterialen (Decken etc.) können vereinzelt Kratzer oder ähnliches auftreten. GPS ist berechtigt, solche “Kleinschäden” durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln ist darauf zu achten, dass Holz ein Naturstoff ist und sich aufgrund von Luftfeuchtigkeit und/oder Beschaffenheit des Aufstellortes anpassen und somit verformen kann. GPS behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird.

 

f) GPS ist von seiner Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

-Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden

-ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den AG

-Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den AG

-Beförderung von nicht von GPS verpacktem Gut in Behältern/Kisten

-Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Beladestelle oder Endladestelle nicht entspricht, sofern GPS den AG auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der AG auf der Durchführung der Leistung bestanden hat

-Beförderung von Pflanzen

-natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet.

g) GPS ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die GPS auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Generell keine Haftung seitens GPS besteht bei Überschreitungen von vereinbarten Fristen, innerhalb welcher ein Auftrag laut AG abgewickelt sein muss. Ebenfalls ist GPS von der Haftung befreit, wenn am Umzugstag der AG selbst Umzugsgut, welches von GPS transportiert wurde, be-/entlädt und/oder trägt.
h) Wird der Auftrag durch GPS nicht durchgeführt, so haftet er dem AG dafür nur, wenn ihn an der Nichtdurchführung ein direktes Verschulden trifft. GPS ist berechtigt, am Tage der Durchführung den Auftrag zu beenden, sofern die vertraglich vereinbarte Menge des Umzugsgutes derart abweicht, dass ihm der Transport aufgrund zu kleiner Fahrzeuge und/oder zu wenigen Mitarbeitern nicht mehr möglich erscheint. Den AG befreit dies jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen.
i) GPS führt keine Elektro- und/oder Sanitärarbeiten durch. In Ausnahmefällen kann dieses vertraglich separat vereinbart werden. Bei De-/ Montagearbeiten an Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Kühlschränken o.ä. haftet GPS nicht bei evtl. Schlauchbrüchen, Kabelbrüchen oder entstandene Wasserschäden.

j) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm erteilte Weisung, sein ungeeignetes zur Verfügung gestelltes Werkzeug, eigene Mängel des Umzugs gutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche der Unternehmer keinen Einfluss hat. Das Gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von angemessenen Anwendungshinweisen oder fehlerhafter Behandlung des Absenders entstanden sind. Es besteht keinerlei Haftung für Beschädigungen an Gegenständen, die zum Zeitpunkt des Transportes bereits sämtliche Beschädigungen aufweisen. Kratzer, kleine Abschürfungen und dergleichen sind übliche Abnutzungsspuren eines Umzugs, die nicht in die Beurteilung des Schadensumfanges einfließen. Der Frachtführer hat die üblichen Umzugsspuren nicht zu verantworten. Handelt es sich bei einer Beförderung um gefährliches Umzugsgut, wobei der Absender den Spediteur nicht rechtzeitig auf die Gefahr, die vom Gut ausgeht, hingewiesen hat, so hat der Auftraggeber die kompletten Folgen eines solchen Transportes zu verantworten.

 

10. Schadensanzeige
Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen,

- wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht spätestens am Tag nach Ablieferung des Gutes angezeigt wurde;

- wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Frachtführer nicht innerhalb von 14   Tagen nach der Ablieferung angezeigt wurde, § 451 f HGB Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

 

Verpackungen.

Dem AG werden keinerlei während eines Transportes unbrauchbar gewordene Verpackungsmaterialien, die der AG selbst gekauft hat, erstattet.

Für die Anzeige eines Schadens findet §438 HGB Anwendung. Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll spezifiziert festgehalten werden. 

Ist ein Schadensfall eingetreten, die der AG im o. g. Zeitraum zur Anzeige gebracht hat, darf GPS, sofern möglich, den Schaden reparieren, bzw. einer Fremdfirma den Auftrag zur Reparatur erteilen, bzw. Kostenvoranschläge einholen. Rechnungen für bereits reparierte Möbel oder Gegenstände, bzw. Ersatzteilen, die bei der Durchführung des Umzugs beschädigt wurden, bzw. verloren gegangen sind und die der AG ohne vorherige Absprache mit GPS eingereicht hat, sind seitens GPS nicht ersatzpflichtig und werden nicht berücksichtigt.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

 

11. Pflichten des Auftraggebers

a) Der AG hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der AG zur Empfangnahme oder Absendung des Gutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, und/oder bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für GPS rechtsverbindlich und kann später seitens des AG nicht mehr angefochten werden. Der AG hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit GPS zu informieren.

b) Gilt nur bei Festpreisen: Der AG ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- und/oder Entlade stelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so werden seitens GPS Mehrkosten aufgrund von einem Mehraufwand für die Zeit des Be- und/oder Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom AG als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen.

c) Dem Auftraggeber obliegt die Aufsichtspflicht während dem Be- und Entladen. Des Weiteren ist dieser dazu verpflichtet das Umzugsgut sowohl nach Beladung als auch nach der Entladung auf Vollständigkeit zu prüfen. Für Fehlende Güter trägt GPS keine Haftung.

d) Der/die AG ist/sind verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch empfindlichen Geräten fachgerecht wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen für den Transport sichern zu lassen. Fernsehgeräte aller Art sind nur dann in der Transportversicherung enthalten, wenn sie mit den Originalverpackungen verpackt sind. Die Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist nicht Aufgabe von GPS. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist GPS nicht verpflichtet und haftet nicht für eventuelle Schäden aus der Nichtbefolgung dieser Vereinbarung.

e) Bei Vereinbarungen zum Transport von Beiladungen sichert der/die AG, GPS den uneingeschränkten Zugang zum Umzugsgut zu. Das Umzugsgut muss freistehen und darf den Angaben bei der Vertragsvereinbarung nach nicht anders beschaffen sein. Sollten die Mitarbeiter von GPS oder einem weiteren Frachtführer vor der Verladung des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, werden diese Arbeiten mit EUR 40,00 pro Mann/Std. zzgl. gesetzl. MwSt. berechnet.

f) Sollten grobe Abweichungen oder Zeitverzögerungen durch Falschangaben des AG (z.B. bei Aufzügen, längere Fahr- & Laufstrecken oder Transportumfang) entstehen, so kann GPS auf Nachberechnung bestehen. (Etagenzuschlag: 35,00 €; zusätzliches Ladevolumen: 50 €/m³; je angefangene halbe Überstunde wie vertragl. vereinbart)

 

12. Sonstiges
a) Die Mitnahme von Personen im Zugfahrzeug erfolgt stets ohne Aufpreis und auf Gefahr des Auftraggebers. Sie bedarf der Zustimmung des Fahrers und des Geschäftsführers.

b) Anzeigen und Erklärungen seitens GPS-Umzüge und des AG bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unwirksam. Die Auftragsbestätigung per E-Mail durch den AG ist rechtsverbindlich.

c) Lieferfrist.

Lieferzeitangaben sind annähernde Angaben und erfolgen nach bestem Ermessen. Sie gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse.

d) Für alle Fälle eines Verstoßes des Absenders gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages/AGB behält sich der Spediteur das das Recht vor, das bestehende Vertragsverhältnis unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Absenders mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bestehen begründete Zweifel an den Eigentumsrechten oder Finanzieller Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, behält sich der Spediteur das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten. Kosten oder negative Folgen, die dem Auftraggeber durch diesen Rücktritt entstehen, gehen zu seinen Lasten. Der Spediteur behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Räumlichkeiten oder Umzugsgüter am Umzugstag nicht für eine sichere Beförderung geeignet sind. In diesem Fall werden die gesamten Umzugskosten fällig.

 

12. Salvatorische Klausel

1. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.



Stand 01.01.2008